Welche konkreten Anforderungen stellt das BFSG an die Barrierefreiheit von Websites?
Das BFSG fordert, dass Websites, die bestimmte Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet sein müssen (§ 3 Abs. 1 BFSG). Die Inhalte sollen für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich und nutzbar sein. Das Gesetz orientiert sich dabei an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA.
Wesentliche Anforderungen umfassen:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte und Bedienoberflächen müssen erkennbar sein, z. B. durch Alternativtexte für Bilder und leicht verständliche Beschriftungen.
- Bedienbarkeit: Die Navigation muss vollständig über Tastatur oder assistive Technologien nutzbar sein.
- Verständlichkeit: Texte und Interaktionen sollen klar und einfach formuliert sein.
- Robustheit: Inhalte müssen technologisch neutral sein und sowohl mit aktuellen als auch mit zukünftigen Technologien kompatibel bleiben.
Was bedeutet „barrierefreie Websitegestaltung“ konkret?
Barrierefreie Websitegestaltung stellt sicher, dass digitale Inhalte und Funktionen für alle Menschen nutzbar sind, unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen. Nach § 3 Abs. 3 BFSG umfasst dies:
- Alternativtexte für Bilder: Diese ermöglichen es Screenreadern, den Inhalt von Bildern für blinde Nutzer zu beschreiben.
- Semantisches HTML: Strukturierte Inhalte wie Überschriften und Tabellen erleichtern die Orientierung.
- Tastaturfreundlichkeit: Die gesamte Website sollte ohne Maus bedienbar sein, was insbesondere für Menschen mit motorischen Einschränkungen relevant ist.
- Einfache Sprache: Inhalte sollten leicht verständlich sein, um auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen anzusprechen.
Diese Anforderungen unterstützen Unternehmen dabei, ihre Websites inklusiver zu gestalten und damit eine größere Zielgruppe zu erreichen.
Welche Aspekte der Website sollten auf Barrierefreiheit geprüft werden?
Für barrierefreie Websites ist eine gründliche Überprüfung aller relevanten Bereiche notwendig, insbesondere:
- Navigation: Eine klare Struktur mit eindeutigen Menüpunkten und hierarchischer Seitenaufteilung. Die Bedienung sollte über Tastatur und Screenreader möglich sein.
- Inhalte: Texte, Bilder und Videos müssen barrierefrei zugänglich sein, z. B. durch Alternativtexte für Grafiken, Untertitel für Videos und ausreichende Kontraste (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BFSG).
- Formulare: Eingabefelder sollten eindeutig beschriftet sein, und Fehlermeldungen klar und gut lesbar dargestellt werden. „ARIA-Labels“ können zusätzliche Orientierung bieten.
- Interaktive Elemente: Buttons, Links und andere interaktive Komponenten müssen sowohl visuell als auch technisch zugänglich gestaltet sein.
Regelmäßige Prüfungen mit automatisierten Tools und manuelle Tests durch Menschen mit Behinderungen helfen, Schwachstellen zu erkennen und zu beheben.