Was bedeutet „Barrierefreiheit“ im Sinne des BFSG genau?
Im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bedeutet Barrierefreiheit, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich und nutzbar sind, ohne dass eine spezielle Anpassung erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 BFSG). Dies umfasst Aspekte wie Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Beispielsweise müssen Produkte wie Geldautomaten oder Mobiltelefone sowie Dienstleistungen wie Online-Handel und Bankdienste so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, motorischen oder kognitiven Fähigkeiten genutzt werden können. Das Ziel ist, möglichst alle potenziellen Barrieren zu beseitigen, die eine Nutzung erschweren könnten.
Was sind die Ziele des BFSG in Bezug auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen?
Das BFSG hat das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Diskriminierungen abzubauen (§ 1 BFSG). Dies wird durch die Festlegung einheitlicher Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen erreicht.
Das Gesetz stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen:
- Selbstständig und ohne fremde Hilfe Produkte und Dienstleistungen nutzen können.
- Zugang zu wichtigen Bereichen des täglichen Lebens wie Kommunikation, Information und Handel erhalten.
- Aktiver am Arbeitsleben teilnehmen können, indem sie barrierefreie Technologien und Dienstleistungen nutzen.
Gleichzeitig fördert das BFSG auch das Bewusstsein in der Gesellschaft und bei Unternehmen für die Bedeutung von Barrierefreiheit als elementaren Bestandteil der Inklusion.
Welche Rolle spielen harmonisierte Normen (z. B. EN 301 549) bei der Umsetzung des BFSG?
Harmonisierte Normen wie die EN 301 549 sind wesentliche Werkzeuge für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG (§ 3 Abs. 2 BFSG). Diese Normen bieten technische Spezifikationen und Richtlinien, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Die EN 301 549 beschreibt beispielsweise:
- Anforderungen an die Bedienbarkeit von Websites und Software.
- Barrierefreiheitsstandards für elektronische Geräte wie Smartphones oder Selbstbedienungsterminals.
- Technische Vorgaben zur Unterstützung von assistiven Technologien, wie Screenreadern.
Die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert es Unternehmen, die Konformität mit dem BFSG nachzuweisen. Produkte und Dienstleistungen, die diesen Normen entsprechen, gelten in der Regel als barrierefrei. Dadurch schaffen die Normen nicht nur Rechtssicherheit, sondern fördern auch die Vereinheitlichung von Barrierefreiheitsanforderungen innerhalb der EU.