BFSG im Kontext bestehender Gesetze und EU-Richtlinien

Wie wirkt sich das BFSG auf bestehende Gesetze und Verordnungen zur Barrierefreiheit aus?

Das BFSG ergänzt bestehende Regelungen zur Barrierefreiheit, wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Während das BGG und die BITV 2.0 hauptsächlich die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich regeln, richtet sich das BFSG an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten (§ 2 Abs. 1 BFSG).
Es erweitert den Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsanforderungen und harmonisiert diese mit den Vorgaben der EU. Dadurch entsteht ein umfassender Rahmen, der sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor erfasst und die rechtlichen Grundlagen für Barrierefreiheit in Deutschland stärkt.

Welche Bedeutung hat das BFSG für öffentliche Stellen und deren Websites?

Das BFSG zielt primär auf den privaten Sektor ab, hat jedoch indirekte Auswirkungen auf öffentliche Stellen. Produkte und Dienstleistungen, die öffentliche Stellen nutzen, müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen (§ 3 Abs. 1 BFSG).
Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen gelten weiterhin die spezifischen Regelungen der BITV 2.0, die auf der EU-Richtlinie 2016/2102 basieren. Das BFSG ergänzt diese Anforderungen, indem es gleiche Standards für private Anbieter schafft und so die Nutzung barrierefreier Lösungen in allen Bereichen erleichtert.

Welche Rolle spielt die EU-Richtlinie 2016/2102 im Kontext des BFSG?

Die EU-Richtlinie 2016/2102 regelt die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten. Das BFSG erweitert diese Vorgaben, indem es die Barrierefreiheitsanforderungen auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen des privaten Sektors ausdehnt.
Während die Richtlinie 2016/2102 eine Grundlage für die BITV 2.0 bildet, orientiert sich das BFSG an der EU-Richtlinie 2019/882 (EAA). Beide Regelwerke ergänzen sich, um einen umfassenden Rahmen für Barrierefreiheit in Europa zu schaffen, wobei das BFSG einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor darstellt (§ 3 Abs. 3 BFSG).