Für wen gilt das BFSG und welche Unternehmen sind betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu gehören:
- Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte wie Geldautomaten, Mobiltelefone oder E-Book-Reader produzieren oder vertreiben.
- Dienstleister, die Leistungen wie Bankdienstleistungen, E-Commerce-Plattformen, Personenbeförderung oder Telekommunikationsdienste anbieten.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen (§ 2 Abs. 2 BFSG). Das bedeutet, dass Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro nicht verpflichtet sind, die Barrierefreiheitsanforderungen umzusetzen. Noch etwas genauer -> Wer ist nun Kleinstunternehmen?
Das Gesetz richtet sich somit vor allem an größere Unternehmen, die relevante Produkte und Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten.
Welche Produkte und Dienstleistungen müssen nach dem BFSG barrierefrei sein?
Das BFSG verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen:
Produkte:
- Geldautomaten, Ticketautomaten und Check-in-Terminals,
- Mobiltelefone und Tablets,
- Fernseher mit Internetzugang,
- E-Book-Reader und Computersysteme.
Dienstleistungen:
- Bankdienstleistungen für Verbraucher,
- E-Commerce-Plattformen und Online-Marktplätze,
- Telekommunikationsdienste wie Internetzugang und Telefonie,
- Personenbeförderungsdienste wie Bahnen, Busse und Fluggesellschaften.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit richten sich nach harmonisierten Normen, beispielsweise der EN 301 549.
Gibt es Ausnahmen von den Anforderungen des BFSG?
Ja, das BFSG erlaubt unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen (§ 2 Abs. 2 und § 4 BFSG). Dazu gehören:
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: Diese Unternehmen sind von den Anforderungen ausgenommen, um bürokratische und finanzielle Belastungen zu minimieren.
- Unverhältnismäßiger Aufwand: Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, kann eine Ausnahme beantragt werden (§ 4 Abs. 1 BFSG). Dies erfordert jedoch einen entsprechenden Nachweis.
- Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden: Diese Produkte unterliegen nicht rückwirkend den Anforderungen (§ 22 Abs. 1 BFSG).
Unternehmen, die eine Ausnahme beanspruchen möchten, müssen diese sorgfältig dokumentieren und bei Bedarf gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen.