Rechtliche Pflichten und Konsequenzen des BFSG

Welche rechtlichen Pflichten haben Unternehmen im Zusammenhang mit dem BFSG?

Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gemäß § 2 BFSG anbieten, müssen sicherstellen, dass diese barrierefrei gestaltet sind (§ 3 Abs. 1 BFSG). Dazu gehören insbesondere:

  • Erfüllung von Barrierefreiheitsanforderungen: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein, ohne dass spezielle Anpassungen notwendig sind. Beispiele sind die barrierefreie Gestaltung von Websites, Selbstbedienungsterminals oder mobilen Anwendungen.
  • Bereitstellung barrierefreier Informationen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen und Vertragsbedingungen in barrierefreier Form verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 BFSG).
  • Konformitätsbewertung und Dokumentation: Unternehmen müssen eine Konformitätserklärung erstellen, die die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bestätigt (§ 13 BFSG). Für bestimmte Produkte ist zudem eine CE-Kennzeichnung erforderlich (§ 14 BFSG).
  • Einhaltung der Marktüberwachungspflichten: Unternehmen müssen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, z. B. bei Überprüfungen der Barrierefreiheit (§ 15 Abs. 3 BFSG).

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung des BFSG?

Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, riskieren erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen:

  • Marktüberwachungsmaßnahmen: Die Marktüberwachungsbehörden können Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen, vom Markt nehmen oder deren Verkauf untersagen (§ 26 BFSG).
  • Nachbesserungsverpflichtungen: Unternehmen können dazu verpflichtet werden, ihre Produkte oder Dienstleistungen nachträglich barrierefrei zu gestalten (§ 26 Abs. 4 BFSG).
  • Haftungsrisiken: Betroffene Nutzer können Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch die fehlende Barrierefreiheit diskriminiert werden (§ 31 BFSG).
  • Reputationsverlust: Neben den rechtlichen Folgen kann die Nichteinhaltung des BFSG auch den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen.

Welche Bußgelder können bei Verstößen verhängt werden?

Das BFSG sieht empfindliche Bußgelder bei Verstößen vor (§ 30 BFSG). Diese dienen der Durchsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen und können abhängig von der Schwere des Verstoßes gestaffelt werden:

  • Bis zu 100.000 EUR: bei fehlender Konformitätserklärung oder unzureichender CE-Kennzeichnung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BFSG).
  • Bis zu 50.000 EUR: bei der Nichtbereitstellung barrierefreier Informationen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).
  • Wiederholte oder vorsätzliche Verstöße können zu höheren Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass alle Anforderungen vollständig umgesetzt sind.