Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) definiert, welche Unternehmen – basierend auf Mitarbeiterzahl und Umsatz – als Kleinstunternehmen gelten und somit von bestimmten Erleichterungen profitieren können. Welche Kriterien muss nun ein Unternehmen erfüllen, um als Kleinstunternehmen eingestuft zu werden, und welche Rolle spielt dabei eine EU-Empfehlung.
1. Rechtsgrundlage ist das deutsche BFSG
Obwohl es sich um ein deutsches Gesetz handelt, orientiert es sich an europäischen Vorgaben. So wird beispielsweise die EU-Empfehlung 2003/361/EG herangezogen, um eine einheitliche Definition von Kleinstunternehmen sicherzustellen. Dadurch gelten ähnliche Maßstäbe in der gesamten EU, auch wenn die konkrete Umsetzung in nationales Recht erfolgt.
2. Wer muss die BFSG-Anforderungen erfüllen?
Grundsätzlich betrifft das Gesetz alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
Für Kleinstunternehmen, die bestimmte Umsatz- und Mitarbeitergrenzen nicht überschreiten, gelten jedoch Erleichterungen. Insbesondere bei Prüf- und Dokumentationspflichten gibt es weniger strenge Vorgaben.
3. Definition: Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?
Laut der EU-Empfehlung 2003/361/EG erfüllt ein Unternehmen die Kriterien eines Kleinstunternehmens, wenn:
- Es weniger als 10 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten, VZÄ) beschäftigt.
- Sein Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme maximal 2 Millionen Euro beträgt.
Diese Definition wurde von vielen EU-Staaten übernommen, um eine einheitliche Bewertung zu ermöglichen. Auch das BFSG orientiert sich daran, um sicherzustellen, dass kleinere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden, während zugleich die digitale Barrierefreiheit verbessert wird.
4. Berechnung der Mitarbeiterzahl: Was sind Vollzeitäquivalente (VZÄ)?
Ob ein Unternehmen als Kleinstunternehmen gilt, hängt nicht nur von der Anzahl der Angestellten, sondern auch von deren tatsächlicher Arbeitszeit ab. Zur Berechnung wird das Jahresarbeitseinheiten-(JAE)-Modell verwendet:
- Eine Vollzeitkraft zählt als 1,0 JAE.
- Eine Teilzeitkraft, die 50 % der regulären Arbeitszeit leistet, entspricht 0,5 JAE.
- Ein Minijobber, der 10 Stunden pro Woche bei einer 40-Stunden-Basis arbeitet, zählt als 0,25 JAE.
- Saison- oder befristet Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt.
Rechenbeispiel:
Ein Unternehmen beschäftigt:
- 3 Vollzeitkräfte (3 × 1,0 JAE = 3,0 JAE)
- 2 Teilzeitkräfte mit je 50 % Arbeitszeit (2 × 0,5 JAE = 1,0 JAE)
- 4 Minijobber mit je 10 Wochenstunden (4 × 0,25 JAE = 1,0 JAE)
Gesamtergebnis: 5,0 JAE – also unter der 10-JAE-Grenze. Damit fällt dieses Unternehmen in die Kategorie Kleinstunternehmen und kann von den BFSG-Erleichterungen profitieren.